Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des AI Act. Die Hochrisiko-Pflichten wurden verschoben: für Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027, für KI in regulierten Produkten (Anhang I) auf den 2. August 2028.
Nicht jede Anwendung in einem Hochrisiko-Bereich ist hochriskant: Nach Artikel 6 Absatz 3 fällt ein System heraus, wenn es kein erhebliches Risiko birgt, etwa weil es nur vorbereitet oder eine eng begrenzte Verfahrensaufgabe erfüllt. Für Profiling gilt diese Ausnahme nicht; die Einschätzung ist zu dokumentieren.
Für typische Anwendungen im Mittelstand, etwa Firmenwissen durchsuchbar machen oder Textentwürfe erzeugen, greifen Verbote und Hochrisiko-Pflichten typischerweise nicht; Transparenz und KI-Kompetenz dagegen schon. Entscheidend sind Zweck und eigene Rolle. Eine schriftliche Einordnung je Anwendung ist die Grundlage für alles Weitere.
Dieser Beitrag ist Teil 2 der Serie „KI ordentlich einführen". Teil 1 gibt den Überblick über alle Regeln, die beim KI-Einsatz greifen - Datenschutz, Mitbestimmung, Geheimnisschutz und IT-Sicherheitsrecht.
AI Act und KI-Verordnung bezeichnen dieselbe Regelung, amtlich die Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz. Für den Einstieg müssen Sie nicht jede Fristmeldung verfolgen: Beginnen Sie mit Ihren eigenen Anwendungen.
Was tatsächlich für Sie gilt
Die KI-Verordnung sortiert Anwendungen nach Risiko, nicht nach Technologie: verboten, hochriskant, mit Transparenzpflichten oder ohne besondere Pflichten aus dieser Verordnung. Dazu kommt die Rolle: Anbieter ist, wer ein System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt; Betreiber, wer es in eigener Verantwortung einsetzt.
Verboten: eine kurze Liste
Verboten sind unter anderem Social Scoring (für alle Akteure, nicht nur für Behörden), das ungezielte Sammeln von Gesichtsbildern aus dem Internet und Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Schulen. Das gilt seit dem 2. Februar 2025, der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 35 Millionen Euro oder sieben Prozent des weltweiten Jahresumsatzes; für kleine und mittlere Unternehmen gilt der jeweils niedrigere Betrag. Vieles davon kommt im Mittelstand kaum vor; Emotionserkennung am Arbeitsplatz ist aber ein realer Prüfpunkt.
Transparenz: seit dem 2. August 2026, nach Rollen verteilt
Die Pflichten des Artikels 50 treffen nicht jedes Unternehmen gleich:
- Anbieter gestalten Systeme, die mit Menschen interagieren, so, dass erkennbar ist, dass man mit einer KI spricht, außer es ist offensichtlich (Absatz 1), und kennzeichnen Ausgaben generativer Systeme maschinenlesbar (Absatz 2). Ein Website-Chatbot sagt im ersten Satz, was er ist.
- Betreiber informieren Betroffene über Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung (Absatz 3), legen Deepfakes offen und kennzeichnen KI-erzeugte oder KI-veränderte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, außer ein Mensch hat sie geprüft und trägt die redaktionelle Verantwortung (Absatz 4).
Für generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, gilt die maschinenlesbare Kennzeichnung erst ab dem 2. Dezember 2026. Als freiwillige Hilfe gibt es seit dem 10. Juni 2026 einen Verhaltenskodex der Kommission. Der Engpass ist meist nicht die Kennzeichnung, sondern der Überblick, wo im Unternehmen KI läuft.
Hochrisiko: verschoben, und mit klaren Ausnahmen
Für Hochrisiko-Systeme gelten unter anderem Risikomanagement, technische Dokumentation und menschliche Aufsicht. Anhang III nennt die Bereiche, etwa Beschäftigung, Kredit, Bildung und kritische Infrastruktur. Zwei Regeln begrenzen den Kreis.
Ausnahmen gelten seit 2024. Nach Artikel 6 Absatz 3 ist nicht jedes System in einem Anhang-III-Bereich hochriskant, nämlich dann nicht, wenn es kein erhebliches Risiko birgt. Das kann der Fall sein, wenn es nur vorbereitet, eine eng begrenzte Verfahrensaufgabe erfüllt oder ein abgeschlossenes menschliches Ergebnis verbessert. Betreibt ein solches System Profiling natürlicher Personen, greift die Ausnahme nicht; die Einschätzung ist zu dokumentieren.
Neu enger gefasst ist nur der Begriff „Sicherheitsbauteil“ bei KI in regulierten Produkten wie Maschinen und Medizinprodukten (Anhang I): Reine Assistenz-, Effizienz- oder nicht sicherheitsbezogene Qualitätsfunktionen zählen nicht mehr dazu. Anhang III ist unverändert. Die Leitlinien der Kommission zur Einstufung liegen bislang nur als Entwurf vom 19. Mai 2026 vor.
Die Zeitleiste, Stand heute
- 2. Februar 2025gilt Verbote und KI-Kompetenz Verbotene Praktiken nach Artikel 5, dazu die Kompetenzpflicht nach Artikel 4.
- 2. August 2025gilt Pflichten für Anbieter allgemeiner KI-Modelle Für Anwenderunternehmen relevant als Frage an den Lieferanten.
- 2. August 2026gilt Transparenzpflichten (Artikel 50) Ausnahme: die maschinenlesbare Kennzeichnung für generative Systeme, die schon vor diesem Tag auf dem Markt waren.
- 2. Dezember 2026kommt Neue Verbote und Kennzeichnung für ältere Systeme Neu verboten sind KI-Systeme, die ohne angemessene Schutzvorkehrungen nicht einvernehmliche intime Darstellungen realer Personen oder Material sexuellen Kindesmissbrauchs erzeugen. Die maschinenlesbare Kennzeichnung gilt auch für Systeme, die schon vor August 2026 auf dem Markt waren.
- 2. Dezember 2027kommt Hochrisiko-Anwendungen (Anhang III) Ursprünglich August 2026, um sechzehn Monate verschoben.
- 2. August 2028kommt Hochrisiko in regulierten Produkten (Anhang I) Ursprünglich August 2027.
Was die Änderungsverordnung geändert hat
Die Verordnung (EU) 2026/1744 erschien am 24. Juli 2026 im Amtsblatt und gilt seit dem 27. Juli 2026. Sie verschiebt Fristen, bringt aber auch Neues:
- Fristen: Anhang III auf den 2. Dezember 2027, Anhang I auf den 2. August 2028.
- Neue Verbote ab dem 2. Dezember 2026. Neu verboten sind KI-Systeme, die ohne angemessene Schutzvorkehrungen nicht einvernehmliche intime Darstellungen realer Personen oder Material sexuellen Kindesmissbrauchs erzeugen.
- Kompetenzpflicht (Artikel 4): Bis zum 26. Juli 2026 mussten Anbieter und Betreiber Maßnahmen ergreifen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere in ihrem Auftrag tätige Personen über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen. Seit dem 27. Juli 2026 müssen die Maßnahmen die KI-Kompetenz fördern; ein bestimmtes Niveau ist nicht mehr vorgeschrieben.
- Sicherheitsbauteil: enger gefasst bei KI in regulierten Produkten (siehe oben).
- Erleichterungen bei Dokumentation und Qualitätsmanagement für kleine und mittlere Unternehmen und neu für kleine Mid-Caps.
In Deutschland ist seit Ende Juli 2026 die Bundesnetzagentur Marktüberwachungs- und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung.
Was das für Ihr Vorhaben bedeutet
Ein Assistent für Firmenwissen. Das System antwortet mit Quellenverweis und entscheidet nichts über Menschen: In diesem Beispiel nicht hochriskant. Zu tun: Zugriffsrechte sauber abbilden (bei personenbezogenen Daten verlangt das die Datenschutz-Grundverordnung) und kenntlich machen, dass eine KI antwortet, wo das nicht ohnehin offensichtlich ist.
Ein Chatbot auf der Website. In diesem Beispiel greift die Transparenzpflicht, ein Hochrisiko-System liegt nicht vor. Zu tun: Der Bot sagt im ersten Satz, was er ist; dazu kommen ein Hinweis in der Datenschutzerklärung und eine Regel für die Gesprächsverläufe.
Eine Vorsortierung eingehender Bewerbungen. Wer Bewerbungen bewertet oder aussortiert, bewegt sich im Bereich Beschäftigung (Anhang III). Ob Artikel 6 Absatz 3 greift, ist im Einzelfall zu prüfen, bei Profiling nie. Zu tun: die Einstufung prüfen und dokumentieren. Ist das System hochriskant, gelten ab dem 2. Dezember 2027 die Betreiberpflichten aus Artikel 26, darunter menschliche Aufsicht und die Information der Arbeitnehmervertreter und der betroffenen Beschäftigten vor dem Einsatz. Die Alternative: Die Vorsortierung bleibt bei Menschen.
Fünf Schritte, die sich jetzt lohnen
- Bestand aufnehmen. Wo läuft im Unternehmen KI, offiziell und inoffiziell? Je Anwendung festhalten: Zweck, Anbieter, Fachbereich.
- Einordnen. Rolle, Verbote, Hochrisiko (auch Artikel 6 Absatz 3), Transparenz. Das Ergebnis mit Datum schriftlich festhalten.
- Transparenz herstellen. Hinweise und Kennzeichnungen dort, wo die Rolle es verlangt.
- Zuständigkeit benennen. Eine Person entscheidet, wenn ein neuer Anwendungsfall auftaucht.
- KI-Kompetenz fördern. Maßnahmen nach Artikel 4, etwa Schulungen. Wo die Verarbeitung läuft, klären Datenschutz und IT-Sicherheit.
Was die Vorarbeit zusätzlich erleichtert
Die Anforderungen beschreiben, was ein sauber geführtes IT-Vorhaben ohnehin hervorbringt: eine Übersicht über die Systeme, begründete Entscheidungen und eine zuständige Person.
Das erleichtert Ausschreibungen und das Gespräch mit dem Betriebsrat und erspart bei der nächsten Stufe voraussichtlich Umbauten. Ein besserer Grund, jetzt anzufangen, als der Bußgeldrahmen.
Die weiteren Teile dieser Serie
- Was auf Sie zukommt, wenn Sie KI einführen - der Überblick: alle Regeln, zusammengezogen auf vier Fragen.
- Der Betriebsrat - wann Mitbestimmung greift und wie ein Rahmen das nächste Vorhaben beschleunigt.
- Datenschutz und KI - Rechtsgrundlage, Folgenabschätzung und die Frage, wo die Verarbeitung läuft.
- NIS-2 - wer betroffen ist und was jetzt zu tun ist.
- Geschäftsgeheimnisse - welche Schutzmaßnahmen zählen und wie eine Nutzungsregelung aussieht.
- Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung), Amtsblatt vom 12. Juli 2024 - Volltext auf EUR-Lex
- Verordnung (EU) 2026/1744 zur Änderung der KI-Verordnung („Digital Omnibus on AI"), Amtsblatt vom 24. Juli 2026, in Kraft seit 27. Juli 2026 - Volltext auf EUR-Lex
- Europäische Kommission, Verhaltenskodex zur Kennzeichnung KI-erzeugter Inhalte (freiwillig), veröffentlicht am 10. Juni 2026 - Meldung der Kommission
- Europäische Kommission, Entwurf der Leitlinien zur Einstufung als Hochrisiko-System (Artikel 6), 19. Mai 2026 - Seite der Kommission
- Bundesnetzagentur, Pressemitteilung zur Aufsicht über die KI-Verordnung in Deutschland, 29. Juli 2026 - bundesnetzagentur.de
- Artikelweise aufbereitete Fassung der KI-Verordnung mit Erwägungsgründen (nicht amtlich; u. a. Artikel 50 und 99) - artificialintelligenceact.eu
Dieser Beitrag erschien am 8. August 2026 und gibt den Rechtsstand vom 7. Oktober 2026 wieder; an diesem Tag wurde er geprüft und aktualisiert. Er gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wir haben Inhalte und Quellen sorgfältig geprüft, übernehmen aber keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität; maßgeblich sind die verlinkten Originalquellen. Für die verbindliche Einordnung einer konkreten Anwendung ziehen Sie bitte eine Kanzlei hinzu.
